Satzung der Aktion Zahnfreundlich e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Aktion Zahnfreundlich e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 28023 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege. Er hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über die Zusammenhänge zwischen Zahngesundheit und Ernährung aufzuklären und eine zahngesunde Ernährungsweise zu fördern. Er bedient sich dazu aller angemessenen Maßnahmen und Medien gezielter Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
- die Organisation und Durchführung von Fach- und Publikumsveranstaltungen zum Thema zahnfreundliche Ernährung
- die Entwicklung von Bildungskonzepten zu zahngesundheitlichen Themen (für Kindergärten, Schulen, Volkshochschulen etc.)
- die Entwicklung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen und Aufklärungs-Kampagnen zum Thema zahnfreundliche Ernährung (Plakataktionen, Pressearbeit, Mitwirkung am Tag der Zahngesundheit, Internetpräsenz, Informationen zu zahnfreundlichen Produkten etc.)
- die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen (berufs-)fachlicher Information für Zahnärzte, Ärzte, Prophylaxefachkräfte, Süßwarenhersteller, gesundheitspolitisch orientierte Berufsträger, Krankenkassen und andere Gesundheitsorganisationen etc.
- die Förderung wissenschaftlicher Analysekonzepte auf dem Gebiet der zahnfreundlichen Ernährung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e.V., Bonn, die diese ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die an einer Verbesserung der Zahngesundheit interessiert und bereit sind, den Vereinszweck aktiv zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet darüber. Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder haben das Recht zu Stimmabgabe und Wahl.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beiträge zu leisten.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds sowie bei einer Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von geleisteten Beiträgen und sonstigen Zuwendungen sowie eine Übertragung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.
§ 6 Mittel des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen wie Spenden u.ä. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
ad a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festlegung der zur Verwirklichung des Vereinsziels durchzuführenden Maßnahmen
- Festsetzung des jährlichen Beitrags der Mitglieder.
- Wahlen zum Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung
- Wahl eines Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstands
- Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Satzung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten; Ort und Zeit bestimmt der Vorstand nach Maßgabe der Satzung.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen,
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
- wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse können nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist; sie gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Versanddatum schriftlich widersprochen wird.
ad b) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die von der Mitgliederversammlung zur Verwirklichung des Vereinszwecks festgelegten Maßnahmen durchzuführen
- den Verein nach innen und außen zu vertreten,
- der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Tätigkeits- bericht zu erstatten.
Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens zehn Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende muss immer ein an einer zahnmedizinischen Hochschuleinrichtung tätiger Professor sein. Die Vorstandsmitglieder sollen zu gleichen Teilen Repräsentanten der Zahnmedizin und der Industrie sein. Vertretung ist möglich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch sollte in jeder Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheiden und durch ein anderes Mitglied des Vereins ersetzt werden.
Zur Vertretung des Vereins sind je zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft miteinander berechtigt.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende, mit einer Frist von vier Monaten, schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung entbindet das Mitglied nicht von der Leistung der im laufenden Jahr noch fälligen Beiträge.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
§ 9 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. der vertretenen Mitglieder.
Die Geschäfte des Vereins werden bei der Auflösung durch den Vorstand abgewickelt.
Berlin, 15. Januar 2016